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   KG, 21.03.2016 - 13 WF 33/16   

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https://dejure.org/2016,5895
KG, 21.03.2016 - 13 WF 33/16 (https://dejure.org/2016,5895)
KG, Entscheidung vom 21.03.2016 - 13 WF 33/16 (https://dejure.org/2016,5895)
KG, Entscheidung vom 21. März 2016 - 13 WF 33/16 (https://dejure.org/2016,5895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1601 BGB, §§ 1601 ff BGB, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 76 FamFG
    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Verweigerung der Titulierung eines freiwillig zugestandenen Betrages durch den Urkundsbeamten des Jugendamtes; Verfahrenskostenhilfe für das Kind im familiengerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Jugendamts zur Titulierung eines hinter dem gesetzlich geschuldeten zurückbleibenden Unterhaltsbetrages; Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das unterhaltsberechtigte Kind

  • rechtsportal.de

    BGB § 1601 ; BGB § 1603 ; ZPO § 114 S. 1
    Pflicht des Jugendamts zur Titulierung eines hinter dem gesetzlich geschuldeten zurückbleibenden Unterhaltsbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1892
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2009 - XII ZB 207/08

    Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 13 WF 33/16
    Um derartige Schwierigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen - dem Unterhaltsberechtigten soll nicht zugemutet werden, mit zwei Titeln "herumhantieren" zu müssen - und weil der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Titulierung des vollen gesetzlichen Unterhalts hat, gewährt die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 20/08, FamRZ 2010, 195 [bei juris Rz. 11, 14ff.]) mit Zustimmung der Literatur (vgl. Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht [7. Aufl. 2013], Rn. 370ff.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [7. Aufl. 2014] Rn. 470) ihm einen Anspruch auf den vollen Unterhalt; ein Unterhaltspflichtiger, der nur zu Teilleistungen bereit ist, gibt Anlass zu dem Unterhaltsverfahren über den gesamten, vollen gesetzlichen Unterhalt und damit scheidet Mutwillen des Unterhaltsberechtigten im Ergebnis aus.
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