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KG, 21.03.2016 - 13 WF 33/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1601 BGB, §§ 1601 ff BGB, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 76 FamFG
Unterhalt des minderjährigen Kindes: Verweigerung der Titulierung eines freiwillig zugestandenen Betrages durch den Urkundsbeamten des Jugendamtes; Verfahrenskostenhilfe für das Kind im familiengerichtlichen Verfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht des Jugendamts zur Titulierung eines hinter dem gesetzlich geschuldeten zurückbleibenden Unterhaltsbetrages; Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das unterhaltsberechtigte Kind
- rechtsportal.de
BGB § 1601 ; BGB § 1603 ; ZPO § 114 S. 1
Pflicht des Jugendamts zur Titulierung eines hinter dem gesetzlich geschuldeten zurückbleibenden Unterhaltsbetrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 03.09.2015 - 152 F 19650/14
- KG, 21.03.2016 - 13 WF 33/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 1892
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.12.2009 - XII ZB 207/08
Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung …
Auszug aus KG, 21.03.2016 - 13 WF 33/16
Um derartige Schwierigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen - dem Unterhaltsberechtigten soll nicht zugemutet werden, mit zwei Titeln "herumhantieren" zu müssen - und weil der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Titulierung des vollen gesetzlichen Unterhalts hat, gewährt die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 20/08, FamRZ 2010, 195 [bei juris Rz. 11, 14ff.]) mit Zustimmung der Literatur (…vgl. Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht [7. Aufl. 2013], Rn. 370ff.;… Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [7. Aufl. 2014] Rn. 470) ihm einen Anspruch auf den vollen Unterhalt; ein Unterhaltspflichtiger, der nur zu Teilleistungen bereit ist, gibt Anlass zu dem Unterhaltsverfahren über den gesamten, vollen gesetzlichen Unterhalt und damit scheidet Mutwillen des Unterhaltsberechtigten im Ergebnis aus.